Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

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Corona-Einfluss auf die Steuererklärung

Grundsätzlich hat die Corona-Pandemie auf die Steuererklärung der Rentner und Pensionäre wenig  bis keine Auswirkungen.

Leider ist es so, dass Rentner und Pensionäre immer noch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Viele verschenken am Lebensabend Jahr für Jahr Geld ans Finanzamt, das sie sich zurückholen könnten. Unterstützung hierbei bietet dabei der aktuelle Ratgeber der Verbraucherzentrale "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre" Das Buch berücksichtigt alle aktuellen Regelungen und sogar Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Zu bestellen ist der 240seitige Ratgeber (14,90 €, e-book 9,99 €) im Onlineshop unter www.ratgeber Verbraucherzentrale.de oder Tel. 0211.3809-555.

Beamtenpension 2021 - die "Rente für Beamtinnen und Beamte"

Gern werden die Begriffe Rente und Pension gleichgesetzt, da es sich bei beiden um Ruhegehalt handelt. Streng genommen wird eine Pension nur an verbeamtete Arbeitnehmer gezahlt. Ein gravierender Unterschied ist beispielsweise, dass Pensionen grundsätzlich in voller Höhe besteuert werden, während bei Renten aktuell noch die stufenweise Besteuerung entsprechend dem Alterseinkünftegesetz gilt.

Ein weiterer Unterschied liegt in der Ermittlung der Höhe der Beamtenpension, die nur 2 Bezugsgrößen aufweist. Die Mindestversorgung beläuft sich auf 35 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge des letzten Gehaltes. Die aktuelle Obergrenze beträgt nach dem Versorgungsanpassungsgesetz von 2001 aktuell 71,75 Prozent bei 40jähriger Dienstzeit. Voraussetzung für den Bezug einer Beamtenpension ist aber, dass der Beamte seine Tätigkeit mindestens 5 Jahre vor Eintritt in das Pensionsalter ausgeübt hat oder eine Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Ist der Beamte vor seiner Verbeamtung in der freien Wirtschaft tätig gewesen, werden diese Rentenansprüche wegen Überversorgung  mit den Pensionsansprüchen   verrechnet. Die erdienten Pensionsansprüche eines Beamten schließen  auch eine Hinterbliebenenrente von aktuell 60 % für den Zurückgebliebenen ein, wenn er vor dem 1.Jan.1962 geboren wurde und die Ehe mindestens 1 Jahr vorher abgeschlossen war.  

Verstirbt ein Ruhestandsbeamter oder Beamter haben Witwe, die Kinder und Enkelkinder einen Anspruch auf Sterbegeld insgesamt in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat gezahlten Bruttobezüge. Das Sterbegeld geht nicht zum Nachlass und ist steuerpflichtig.

Die elektronische Patientenakte

In der digitalen Welt gibt es auch 2021 neue Vorschriften und Rechte. So ist zum 1.Januar 2021 die Einführungsphase der elektronischen Patientenakte (ePA) gestartet. Alle Krankenversicherungen müssen ihren Patienten auf Wunsch eine digitale Akte zur Verfügung stellen. Der Patient behält jedoch die Hoheit über Speicherungen und ob er sie nutzt oder nicht. Diese Akte soll einen schnellen Zugriff auf medizinische Daten, Diagnosen oder auch den Impfpass ermöglichen. Im Laufe des Jahres sollen auch Arztpraxen über diese Akte verfügen.

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