Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

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Das Energie-Entlastungspaket

Das am 24.02.22 beschlossene Energie-Entlastungspaket schließt wohl Rentnerinnen und Rentner aus. Da Haushalte mit hohem Einkommen und Vermögen Nutznießer sind, ist es schon gar nicht nachvollziehbar. Bei Beziehern  kleiner Renten oder Pensionen, deren Alterseinkünfte knapp über der Grundsicherung liegen, ist die Kombination aus Inflation und steigenden Energie-und Lebensmittelkosten existenzbedrohend. Auch wenn die im Juli 22 zu erwartende Rentenerhöhung erfreulich hoch ausfällt, können die Kostensteigerungen gerade so kompensiert werden.

AIR - Aktiv im Ruhestand 04.22

Erste Witwenrente lebt wieder auf

Wer nach dem Tod eines Ehepartners eine Witwen-oder Witwerrente erhält, verliert diese Rente, wenn wieder geheiratet wird. Dafür wird dem Hinterbliebenen eine Rentenabfindung gezahlt. Doch, wenn der zweite Ehepartner  ebenfalls verstirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Dafür muss rechtzeitig – innerhalb von zwölf Kalendermonaten – ein neuer Antrag gestellt werden.   

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (DRV) v. 07.02.22

Beihilfe wird digital

Beihilfeanträge werden im Rahmen einer Pilotphase der Beihilfestelle eingescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Zu erkennen ist das daran, dass die neuen Antragsformulare auf der Seite 1 oben rechts einen Strichcode aufweisen. In ihm sind die personenbezogenen Informationen für die Bearbeitung des Antrags enthalten. Hinweis: Eingereichte Papierbelege werden nicht mehr an die Antragsteller zurückgesandt. Um den Überblick zur Begleichung von Rechnungen zu behalten, empfiehlt das NLBV Kopien anzufertigen. Bitte nur noch Strichcode-Anträge benutzen und nicht heften und tackern.    

Quelle: NLBV Vordr. 2800 (31 – 09.219)

Rente im Ausland

Personen, die in Deutschland gearbeitet haben, können ihre Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen.

Das koordiniert das europäische Sozialrecht innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz sowie den Ländern des europäischen Wirtschaftsraums Island, Liechtenstein und Norwegen. Für weitere 20 einzelne Staaten regeln das die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt derzeit Renten in mehr als 200 Länder. Italien, die Länder des ehemaligen Jugoslawiens und Spanien liegen an der Spitze. Es folgen Österreich, Griechenland, Türkei und die Niederlande. Die Höhe der Rentenzahlungen ins Ausland hängt von dem Land und der Staatsangehörigkeit des Empfängers ab. In der Regel wird die deutsche Rente im Ausland vollständig und ohne Kürzung in alle EU-Staaten und die Länder, mit denen ein Abkommen besteht, ausgezahlt. Bei einem Wechsel ins Ausland benötigt die Deutsche Rentenversicherung Angaben zum neuen Wohnort und beim Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut muss die Deutsche Post AG über die geänderte Adresse mittels eines Formulars informiert werden. Arbeiten im Ausland kann sich auf die Höhe der Rente in Deutschland auswirken oder Ansprüche auf eine Rente bei dem Versicherungsträger im jeweiligen Land ergeben. Wer in verschiedenen Staaten gearbeitet, dort Versicherungszeiten und einen Rentenanspruch erworben hat, erhält somit Renten aus unterschiedlichen Staaten. Genaue Informationen erteilen die Rentenversicherungsträger. Die Deutsche Rentenversicherung ist als Verbindungsstelle ins Ausland Ansprechpartner für alle Versicherten, die im Ausland wohnen oder dort arbeiten und Versicherungszeiten für die Rente erworben haben.

Renten beziehende Personen, die im Ausland leben, müssen laut Alterseinkünftegesetz eine Einkommensteuererklärung für - beschränkt Steuerpflichtige - abgeben. Auch das Steuerrecht des Wohnsitzstaates spielt eine Rolle, sowie die Frage, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Auskunft hierüber erteilen die Finanzämter.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung www.ihre-vorsorge.de

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