Steuerlicher Abzug von Arbeitsmitteln als Rentner

Steuerlicher Abzug von Arbeitsmitteln als Rentner

Was ist im Ruhestand noch absetzbar?

Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände - also Arbeitsmittel - oftmals noch nicht steuerlich vollständig als Werbungskosten abgeschrieben. Was dann?

Arbeitsmittel noch nicht vollständig abgeschrieben

So kann beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben sein. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Da wäre es doch praktisch, wenn man den verbliebenen Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt könnte.

Mit dem Ruhestand wird das Arbeitsmittel aus dem beruflichen Bereich in den privaten Bereich überführt. Damit endet die Abschreibung, ohne dass das restliche Abschreibungsvolumen abgeschrieben werden kann. Der verbliebene Restwert kann nicht mehr abgesetzt werden, auch nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung“ (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI R 44/86).

Keine außergewöhnliche Abschreibung möglich

Dies hat nun auch das Finanzgericht München bestätigt: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht die Möglichkeit der Abschreibung verloren. Die AfA ist nur monatsgenau bis zum Monat des Ausscheidens zulässig. Auch kann der Restwert nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung - AfaA“ abgesetzt werden (Aktenzeichen 10 K 965/15).

Eine AfaA kann nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel dient. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung freiwillig oder unfreiwillig beendet wird.

Ein Verkauf des Arbeitsmittels ist keine Lösung, denn auch in diesem Fall können Sie die AfA nur zeitanteilig für die Monate der beruflichen Nutzung bis zum Verkaufszeitpunkt als Werbungskosten absetzen, und zwar einschließlich des Verkaufsmonats. Der verbleibende Restwert ist nicht absetzbar, denn mit dem Verkauf endet die AfA, „ohne dass das restliche AfA-Volumen noch abgeschrieben werden könnte“.

https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2017/10/blickpunktsteuern_2017_10.pdf

aus "blickpunkt Steuern" Oktober 2017

Zurück